Rz. 15

Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Der Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Verpflichtung der Verwaltung, die entscheidungserheblichen Tatsachen ohne Rücksicht auf Vortrag, Verhalten oder Beweisangebote der Beteiligten selbst zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen.[1] Die Geltung des in § 88 Abs. 1 S. 1 AO fixierten Untersuchungsgrundsatzes im Besteuerungsverfahren ist verfassungsrechtlich geboten und als Zielvorgabe des Vollzugsauftrags der Steuerverwaltung adäquater Verfahrenszweck, weil die finanzbehördlichen Aufgaben[2] im besonderen öffentlichen Interesse an einer richtigen Entscheidung im Besteuerungsverfahren erfüllt werden.[3]

Rz. 16 einstweilen frei

 

Rz. 17

Die Untersuchungspflicht bezieht sich auf alle steuerlichen Sachverhalte, die gem. § 1 AO dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen. Sie gilt damit auch für Auslandssachverhalte, die eine inländische Steuerpflicht auslösen können. Da die Verwirklichung des Besteuerungsrechts aber Wahrnehmung von grundsätzlich auf das Staatsgebiet beschränkter Hoheitsgewalt ist, besteht hier ein Bruch zwischen Verwaltungsauftrag und Verwaltungskönnen.[4] Bei Auslandssachverhalten sind deshalb geringere Anforderungen an die Ermittlungspflicht des FA zu stellen.[5] Hier kommt den Mitwirkungspflichten des Stpfl. erhöhte Bedeutung zu.[6]

[1] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 6.
[3] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 8.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 4 m. w. N.
[5] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 153.
[6] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 20.

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