Rz. 26
Die Bestellung des Vertreters erfolgt ausschließlich auf Ersuchen der Finanzbehörde. Der Antrag (Ersuchen) liegt grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen[1] der Finanzbehörde, sofern sie von der Durchführung des Verfahrens nicht absehen kann oder will und die Verfahrensbehinderung für einen nicht unerheblichen Zeitraum gegeben ist.[2] Das Betreuungs- oder Familiengericht darf nicht von Amts wegen tätig werden. Sonstigen Personen, wie insb. den Beteiligten, kommt kein Antragsrecht zu. Sie können gleichwohl ein finanzbehördliches Ersuchen anregen.[3]
Rz. 27
Sachlich zuständig für die Bestellung ist grundsätzlich das Amtsgericht als Betreuungsgericht bei volljährigen Verfahrensbeteiligten bzw. als Familiengericht bei minderjährigen Beteiligten.[4] In den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO ist nur der Richter für die Bestellung zuständig, in den übrigen Fällen – § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 AO – gilt kein Richtervorbehalt, sodass die funktionale Zuständigkeit auch einem Rechtspfleger zukommt.
Rz. 28
§ 81 Abs. 2 AO regelt (konstitutiv) die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Örtlich zuständig für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO das Betreuungs- bzw. Familiengericht, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[5] In den übrigen Fällen ist das Betreuungs- bzw. Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.
Rz. 29
Das Betreuungs- bzw. Familiengericht hat dem Ersuchen zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 81 AO vorliegen, es hat keinen Ermessensspielraum.[6] Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass das Betreuungs- bzw. Familiengericht dem Ersuchen zu entsprechen hat. Das Betreuungs- bzw. Familiengericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 AO erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss das Gericht jedoch einen Vertreter bestellen. Andernfalls weist es das Ersuchen zurück.[7] Die Auswahl des Vertreters erfolgt durch das Gericht, die Finanzbehörde hat hierauf keinen Einfluss.[8] Der Vertreter muss nicht Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gem. §§ 2 bis 4 StBerG besitzen.
Gegen die Ablehnung des Ersuchens ist für die Behörde nach § 58 FamFG die Beschwerde gegeben, wie auch für den bestellten Vertreter.[9] Der Beteiligte und der bestellte Vertreter können gegen die Bestellung ebenfalls den Rechtsbehelf der Beschwerde an das Landgericht erheben.[10]
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