(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

 

1.

das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

 

2.

das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

3.

das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

 

4.

das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

 

(2) 1Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

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