Rz. 24

Bezieht sich das beabsichtigte steuerliche Verfahren auf eine herrenlose Sache, d. h. dass nach den §§ 928 Abs. 1, 959 BGB niemand Eigentümer der Sache ist, so kann nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 AO ein Sachwalter zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten bestellt werden. In diesen Fällen fehlt ein Beteiligter i. S. d. § 78 AO und der bestellte Vertreter wird Beteiligter kraft Amtes.

 

Rz. 25

Das Steuerverfahren muss sich auf eine herrenlose Sache beziehen. Die Bestellung eines Vertreters kommt daher insbesondere in Fällen der Sachhaftung nach § 76 AO oder bei dinglicher Haftung nach § 12 GrStG in Betracht. Ist die Eigentumslage streitig oder unbekannt, kommt nur eine Bestellung nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 81 AO Rz. 111; Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 81 Rz. 14; Gold, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 81 AO Rz. 16; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 81 Rz. 2.

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