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Die Regelung des § 76 AO beruht auf dem gesetzgeberischen Willen, neben dem Steuer- bzw. Zollschuldner und dem Haftungsschuldner ein weiteres Sicherungsmittel zu schaffen, das der Durchsetzbarkeit der Abgabenforderung im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern dienen soll.

Die Sachhaftung gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf Privatrechte irgendwelcher Art wegen Zoll- und Verbrauchsteuerschulden an die Waren und Erzeugnisse zu halten und die Bezahlung durch deren Zurückhaltung zu erzwingen oder sich durch Versteigerung der Waren nach § 327 AO zu befriedigen.[1] Dieses Recht ist ein dem zivilrechtlichen Pfandrecht an beweglichen Sachen vergleichbares dingliches Recht, das den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch sichern soll. Die Sachhaftung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.[2] Anders als bei den persönlichen Haftungstatbeständen wird durch dieses Rechtsverhältnis keine persönliche Zahlungsverpflichtung des Eigentümers der Ware bzw. der sonst an ihr dinglich Berechtigten begründet. Die Sachhaftung begründet für den an der Sache Berechtigten eine Art Duldungspflicht. Zur Sicherung der Duldungspflicht kann die Finanzbehörde durch Beschlagnahme verhindern, dass die haftende Ware einer späteren Verwertung entzogen wird. Die Beschlagnahme nach § 76 Abs. 3 AO ist eine Sicherstellung eigener Art im Gegensatz zur Sicherstellung im Aufsichtsweg nach § 215 AO, die nur der Gefahrenabwehr dient.[3] Ein Haftungsbescheid ergeht nicht. Aufgrund der Sachhaftung besteht ferner ein öffentlich-rechtliches Verwertungsrecht. Die Verwertungsabsicht ist mit einem Verwaltungsakt bekannt zu geben.[4] Die Sachhaftung hat dingliche Wirkung, d. h., sie besteht gegenüber jedermann, unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage hinsichtlich der Sache. Sie hat Vorrang gegenüber jeglichen anderen Ansprüchen auf die Sache. Der Vorrang besteht auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber der Ware.[5] Gerechtfertigt wird dies durch das vom Gesetzgeber höher bewertete Gemeinschaftsinteresse an der Durchsetzung von Zoll- und Verbrauchsteuerforderungen gegenüber dem Einzelinteresse des Eigentümers bzw. desjenigen, der irgendein Recht (z. B. Pfandrecht, Sicherungseigentum) an der Sache hat.

Insolvenzrechtlich begründet die Sachhaftung ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 4 InsO.[6]

[1] RFH v. 23.2.1927, IV A 3/27, RFHE 20, 255, 257.
[2] RFH v. 23.2.1927, IV A 3/27, RFHE 20, 255, 257.
[5] Mösbauer, DStZ 1987, 397, 398.

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