Rz. 7

Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Sportanlagen und Zurverfügungstellen an die Mitglieder) ist keine auf Einnahmen- oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und unterliegt schon deshalb nicht der Steuer. Mitgliedsbeiträge sind von sich aus keine steuerpflichtigen Einnahmen und bleiben daher nach § 8 Abs. 5 KStG auch außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51ff. AO steuerfrei. Der Status der Gemeinnützigkeit hat daher konstitutiv im Wesentlichen nur folgende Steuervorteile zur Folge:[3]

  • Nach §§ 51ff. AO sind steuerbegünstigte Körperschaften grundsätzlich ertragsteuerbefreit. Eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht besteht nur insoweit , als Einnahmen im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben[4] erzielt werden, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllen. Hierunter fallen aber nur ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeiten, die nachhaltig betrieben werden. Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) bleiben bei steuerbegünstigten Körperschaften also steuerfrei. Entsprechendes gilt für sonstige Einkünfte des § 22 EStG.
  • Wenn und soweit wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs[5] erfüllen, fallen diese in den steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft.
  • Die Körperschaften können im Rahmen des § 10b EStG Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbestätigungen mit steuerlicher Wirkung ausstellen.
 

Rz. 8

Die allgemeinen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts in den §§ 5168 AO bestimmen lediglich, unter welchen Voraussetzungen Steuervergünstigungen gewährt werden; sie regeln daher nur den Tatbestand. Die verschiedenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen als Rechtsfolge der Einstufung als steuerbegünstigten Zwecken dienend sind in den Einzelsteuergesetzen enthalten.

Direkte Steuervergünstigungen:

  • § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Befreiung von der KSt; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind von der Steuerbefreiung ausgenommen;
  • § 44 b Abs. 1 EStG: Erstattung der einbehaltenen KapESt;
  • § 3 Nr. 6 GewStG: Befreiung von der GewSt; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind von der Steuerbefreiung ausgenommen;
  • § 13 Abs. 1 Nr. 16, 17 ErbStG: Befreiung von der ErbSt, soweit das Vermögen begünstigten Zwecken zugeführt wird;
  • § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG: Befreiung von der GrSt, soweit der Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird; Grundbesitz der Religionsgesellschaften ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 GrStG von der GrSt befreit;
  • § 12 Nr. 8a UStG: Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz; wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden mit dem Regelsteuersatz besteuert. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege[6] und bestimmte wissenschaftliche, belehrende, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen usw.[7] sind steuerfrei;
  • § 18 Nr. 2a RennwettLottG: Befreiung von der Rennwett- und Lotteriesteuer, die ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgt, wenn der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung 40.000 EUR nicht übersteigt;
  • § 3 Nr. 5 und 5a KraftStG: Befreiung für Fahrzeuge, die in bestimmten gemeinnützigen Bereichen (z. B. Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung sowie für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland) eingesetzt werden.

Im Einzelnen zur Besteuerung des Zweckbetriebs vgl. § 65 AO Rz. 21, des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs § 64 AO Rz. 13ff.

Die indirekten Steuervergünstigungen gemeinnütziger Körperschaften bestehen im Spendenabzug bei der Einkommen-, Körperschaft- und GewSt.[8] Ergänzend ermöglicht das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, bei Zuwendungen von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eine unentgeltliche Übertragung auf gemeinnützige Körperschaften vorzunehmen, ohne eine Entnahmebesteuerung durchzuführen. Schließlich werden Einnahmen aus verschiedenen nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften von der ESt befreit (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).

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