Rz. 60

Die strafprozessuale Beschwerde[1] ist u. a. gegeben gegen Beschlüsse und Verfügungen des Richters im Vorverfahren. Damit sind Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters mit der Beschwerde anfechtbar. Die Einlegung erfolgt bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat.[2] Eine Einlegungsfrist besteht ebenso wenig wie Anwaltszwang. Die Beschwerde hat grundsätzlich keinen Suspensiveffekt, d. h., sie hemmt den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht, es sei denn, der Richter setzt die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aus.[3] Über die Beschwerde entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, wenn es sie für begründet hält. Es hilft ihr dann ab. Anderenfalls hat es die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.[4] Dieses trifft eine eigene Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.[5]

 

Rz. 61

Von der Beschwerde zu unterscheiden ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er ist zulässig

  • gegen eine nichtrichterliche Beschlagnahme[6],
  • gegen die Anordnung einer Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. Steuerfahndung wegen Gefahr im Verzug[7],
  • gegen die Art und Weise der Durchsuchung[8]
  • gegen die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien an Amtsstelle nach § 110 StPO.

Außerdem ist die gerichtliche Entscheidung zulässig gegen

  • gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft/Bußgeld- und Strafsachenstelle[9],
  • gegen die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten[10] oder eines Zeugen[11].

Ob die Maßnahme noch andauert oder ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist dabei unbeachtlich. Maßgebend ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes allein, dass der Eingriff stattgefunden hat.[12]

Dies gilt umso mehr, je intensiver der Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen ist.[13]

 

Rz. 62

Die Einlegung einer Beschwerde ist oft nur dann sinnvoll, wenn dem Betroffenen die Tatvorwürfe im Einzelnen durch Akteneinsicht bekannt geworden sind. Die Ermittlungsbehörden können Akteneinsichtsgesuche jedoch im Einzelfall ablehnen, wenn dies den Ermittlungszweck gefährden würde.[14] Der auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen gesicherte effektive Rechtsschutz gebietet in diesen Fällen indes nicht, trotz einer möglichen Gefährdung des Erfolgs weiterer Ermittlungsschritte unverzüglich und umfassend Akteneinsicht zu gewähren. Das Gericht kann hier die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen zurückstellen, bis der Ermittlungsstand die Akteneinsicht – und damit die detaillierte Begründung des Rechtsmittels – ermöglicht.[15]

[7] § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog; vgl. BGH v. 7.12.1998, 5 AR (VS) 2/98, wistra 1999, 109.
[8] § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, BGH v. 13.10.1999, StB 7/99, 8/99, NJW 2000, 84.
[13] LG Nürnberg-Fürth v. 22.12.2017, 18 Qs 49/17, wistra 2018, 525.
[14] § 147 Abs. 2 S. 1 StPO; Willnow, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 147 StPO Rz. 15.
[15] LG Saarbrücken v. 12.11.1998, 8 Qs 188/98, wistra 1999, 116.

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