Rz. 35
Die Beamten der Steuerfahndung müssen bei einer Durchsuchung keineswegs die Augen verschließen für solche Dinge, die außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegen. Zufallsfunde, d. h. Gegenstände, die zwar keinen unmittelbaren Bezug zur Untersuchung haben, aber auf die Verübung einer anderen (d. h. Steuer- oder Nicht-Steuer-)Straftat hindeuten, sind gem. § 108 StPO einstweilen in Beschlag zu nehmen; die Staatsanwaltschaft, bzw. bei Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 386 Abs. 1 AO die Bußgeld- und Strafsachenstelle, ist hiervon in Kenntnis zu setzen.[1] Bei einer Durchsuchung durch die Fahndung steht das Steuergeheimnis der Beschlagnahme und Unterrichtung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen.[2]
Für bisher unbekannte Steuerstraftaten folgt dies aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO; bei anderen Straftaten dürfte die Offenbarung häufig nach § 30 Abs. 4 Nr. 4a, AO bei zwingendem öffentlichen Interesse auch nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig sein.[3] Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist untersagt; Verstöße führen zu Verwertungsverboten.[4] § 108 StPO bietet keine Grundlage dafür, anlässlich einer Durchsuchung allgemein nach Beweismitteln zu forschen, die möglicherweise zu Strafverfahren gegen bislang noch nicht betroffene Dritte führen könnten. Eine zu diesem Zweck betriebene systematische Kontrolle ist eindeutig unzulässig.[5]
Die Verwertbarkeit findet ihre Grenze dann, wenn eine Abwägung der Interessen des Staates und dem Interesse am Kernbereich privater Lebensgestaltung zu Lasten der Strafverfolgung ausfällt.[6] Dies gilt auch in den Fällen der gezielten Suche nach Zufallsfunden in Papieren oder elektronischen Speichermedien.[7]
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