Rz. 26

Die Aussetzung des Strafverfahrens hat zur Folge, dass das anhängige Strafverfahren (s. Rz. 5a) ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (s. Rz. 2) nicht betrieben werden muss und Strafverfolgungsverjährung nicht eintritt. Die Aussetzungsentscheidung bewirkt nach § 396 Abs. 3 AO das Ruhen der Strafverfolgungsverjährung (s. Rz. 26a).

Auch die abgewartete bestandskräftige Entscheidung im Besteuerungsverfahren bindet die Ermittlungsorgane und das Strafgericht inhaltlich nicht.[1] Es ist allerdings selbstverständlich, dass bei einer beabsichtigten Abweichung von den getroffenen steuerlichen Entscheidungen eine besonders sorgfältige Prüfung und Abwägung geboten ist.

[1] S. Rz. 1a; § 393 AO Rz. 2b; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 396 Rz. 8; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 6.

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