Rz. 24

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 383b AO werden mit Geldbußen von 5 EUR bis 10.000 EUR geahndet.[1] Der Höchstbetrag kann allerdings lediglich bei vorsätzlichen Verstößen verhängt werden. Bei Leichtfertigkeit ist die Geldbuße dem Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln zu entnehmen, da leichtfertiges Handeln ein gesteigerter Grad des fahrlässigen Handelns ist. Die Geldbuße beträgt somit gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 2 OWiG höchstens 5.000 EUR. Zur Zumessung der Geldbuße vgl. Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 377 AO Rz. 24 ff. Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind im Hinblick auf § 383b AO theoretisch denkbar, werden aber keine praktische Bedeutung erlangen, da aus den sanktionierten Verstößen i. d. R. kein "wirtschaftlicher Vorteil" bzw. kein "Tatertrag" resultieren wird.[2]

[2] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 383a AO Rz. 18.

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