Rz. 4

Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1]

 

Rz. 5

Taugliche Tatobjekte sind damit nur Waren, hinsichtlich derer deutsche Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben – gleich ob innerstaatlich, durch Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat oder als Einfuhrabgabe entstanden[2] – hinterzogen sind. Verbrauchsteuern werden für unterschiedliche Waren erhoben. Praxisrelevant sind hier insbes. Zigaretten, Kaffee, Alkohol und Energieerzeugnisse (Kraft- oder Heizstoffe).[3]

 

Rz. 6

So müssen die Waren oder Erzeugnisse bzw. deren Herstellung oder Einfuhr einer von Deutschland verwalteten Verbrauchsteuer oder deren Ein- oder Ausfuhr einer Abgabe i. S. d. Art. 5 Nr. 20 oder 21 UZK oder einem sog. "Bann"[4] unterliegen. Entsteht bei der Einfuhr weder eine Abgaben- noch eine Steuerschuld (z. B. bei Betäubungsmitteln), können diese Erzeugnisse oder Waren nicht Gegenstand einer Steuerhehlerei sein.[5] Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben werden in Art. 5 Nrn. 20 und 21 UZK als für die Einfuhr/Ausfuhr zu entrichtende Abgaben definiert.[6]

 

Rz. 7

Nach allgemeiner Meinung kann eine Sachhehlerei nach § 259 StGB nur an den unmittelbar durch die Vortat erlangten Sachen begangen werden, eine Ersatzhehlerei (d. h. das Ersetzen des Tatobjekts aus der Vortat durch eine andere Sache z. B. durch Tausch) ist nicht möglich.[7] Gleiches gilt für § 374 AO, denn der Wortlaut des § 374 AO bezieht sich nur auf unmittelbar bann- oder steuerbemakelte Waren.[8]

 

Rz. 8

Zudem muss für diese Waren bzw. Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Tat auch eine Sachhaftung gem. § 76 AO in Betracht kommen.[9] Dies bedeutet, dass der Erwerb z. B. dann straflos ist, wenn die zugrunde liegende Steuerschuld beglichen wurde und die Ware in den freien Verkehr gelangt ist, denn hier ist die Haftung gem. § 76 Abs. 4 i. V. m. § 47 AO erloschen.

[1] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 17; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 4 m. w. N.
[2] Weidemann, wistra 2012, 49, 55.
[4] Vgl. § 372 AO – Bannbruch.
[5] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 17.
[6] Näher Schmitz/Wulff, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 370 AO Rz. 63-65.
[7] Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 259 StGB Rz. 7 m. w. N.
[8] Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 18; Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 6 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 9; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 374 AO Rz. 16.
[9] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 5 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 6; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 16.1.

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