Rz. 415

Sind an der Tat mehrere Personen beteiligt, so ist § 24 Abs. 2 StGB anwendbar, der eine Verschärfung der Rücktrittsvoraussetzungen im Hinblick auf den unbeendeten Versuch enthält. Für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB reicht allein die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung in keinem Fall aus. Eine Bestrafung wegen Versuchs entfällt lediglich, wenn der Beteiligte freiwillig die Vollendung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tat zu verhindern, die ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

 

Rz. 416

Die Rücktrittsbemühungen eines Beteiligten wirken sich grundsätzlich nicht auf die Versuchsstrafbarkeit anderer Beteiligter aus. Folglich reicht es im Falle eines mittäterschaftlich begangenen Versuchs der Steuerhinterziehung für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, wenn ein einzelner Beteiligter seine weitere Mitwirkung unterlässt.[1] Ebenso liegt ein strafbefreiender Rücktritt im Falle der Beihilfe zu einer versuchten Steuerhinterziehung nicht allein in der bloßen weiteren Untätigkeit.[2]

Rz. 417 – 430 einstweilen frei.

[1] BGH v. 19.10.1987, 3 StR 589/86, wistra 1988, 263.
[2] BGH v. 25.9.1985, 5 StR 209/85, HFR 1987, 208.

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