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Die Begründung des Einspruchs ist nach § 357 Abs. 3 AO nicht zwingend erforderlich, sondern nur eine Obliegenheit des Einspruchsführers. Der Einspruch wird durch das Fehlen der Begründung nicht unzulässig.[1]  Damit bleibt die sachliche Überprüfungspflicht der Finanzbehörde dem Grund nach uneingeschränkt erhalten.

Allerdings genügt die Finanzbehörde bei fehlender Einspruchsbegründung ihrer Überprüfungspflicht, wenn sie anhand der Akten die bisherige Entscheidung überprüft.[2]  Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung ist nur dann geboten, wenn bei dieser Überprüfung eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des ersten Verfahrensabschnitts deutlich wird.[3]  Hat der Einspruchsführer aber bereits im Verwaltungsverfahren seine Mitwirkungspflichten, z. B. die Steuererklärungspflicht, nachhaltig nicht erfüllt, so wird durch die umfassende Nachprüfungspflicht nach § 367 Abs. 2 AO die Finanzbehörde nicht gezwungen, die Abgabe von Erklärungen oder Beibringung von Beweismitteln durch Zwangsmittel[4] oder durch Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO zwangsweise durchzusetzen.

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