Rz. 34
Durch den Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens tritt eine Änderung des Rechtscharakters der Maßnahmen ein. Die Finanzbehörde verliert ihre Funktion als Justizbehörde.[1] Sie handelt wieder als Finanzbehörde, für deren Maßnahmen der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Wenn also Stpfl. nach Abschluss des Straf- und Bußgeldverfahrens Einsichtnahme in Straf- und Bußgeldakten begehren und die Finanzbehörde (Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Steuerfahndung) die Akteneinsicht ablehnt, so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit.[2] Auch für eine Klage auf Benennung eines Informanten gilt der Finanzrechtsweg.[3]
Rz. 35
Etwas anderes gilt aber, soweit von der Finanzbehörde gem. § 412 Abs. 2 AO für das Vollstreckungsverfahren von Bußgeldbescheiden Bestimmungen der AO anzuwenden sind. Nach § 103 OWiG hat über Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen das zuständige Strafgericht zu entscheiden.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen