Rz. 10

Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

Die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 BDSG greift den Grundgedanken von EG 97 DSGVO auf, wonach der Datenschutzbeauftragte "in völliger Unabhängigkeit" tätig werden soll, um den ihm zugewiesenen Aufgaben[1] vollumfänglich nachkommen zu können.

Zu diesem Zweck hat die jeweilige Finanzbehörde Folgendes sicherzustellen:

  • Der Datenschutzbeauftragte erhält keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben und kann somit stets weisungsfrei handeln.[2]

    Diese Weisungsfreiheit ist allerdings nur auf die Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Aufgaben bezogen und somit nicht grenzenlos. Nach dem Gesetzeswortlaut[3] gilt sie explizit nicht für etwaige andere Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten[4] oder arbeitsrechtliche Weisungen.

  • Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der Finanzbehörde.[5] In der Praxis dürfte es sich als sinnvoll erweisen, die organisatorischen Strukturen im Organigramm abzubilden und hierbei einen oder mehrere Ansprechpartner des Datenschutzbeauftragten explizit zu bestimmen. Denn mit der Ansiedelung des Datenschutzbeauftragten auf Ebene der Behördenleitung wird diesem gleichzeitig auch ein Recht auf Gehör zugesprochen.[6]
  • Darüber hinaus darf der Datenschutzbeauftragte von der Finanzbehörde wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.[7] In der englischen Originalfassung der DSGVO heißt es: Der Datenschutzbeauftragte "shall not be dismissed"[8] – der Datenschutzbeauftragte soll nicht gekündigt werden. Die deutsche Übersetzung des Verordnungstextes spricht hingegen von "abberufen".

    Möglicherweise auch deswegen findet sich noch immer[9] eine ergänzende arbeitsrechtliche Regelung in § 6 Abs. 4 BDSG. Hiernach ist eine Abberufung als Datenschutzbeauftragter nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig – und damit faktisch dem Kündigungsschutz gleichgestellt. Diese Klarstellung einer möglichen Unschärfe der deutschen Übersetzung der DSGVO gilt durch den Verweis der AO auf das BDSG für das Steuerverfahrensrecht entsprechend.

[3] Nach § 6 Abs. 3 S. 1 BDSG darf "der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben" erhalten.
[4] So auch Schaffland/Holthaus, in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Artikel 38 DSGVO Rz. 27/ Artikel-29-Datenschutz-Gruppe, WP 243 Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte 2016, 17.
[6] Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 38 DSGVO Rz. 64.
[9] Vgl. § 4f Abs. 3 S. 4 bis 6 BDSG a. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge