Rz. 3

§ 32d Abs. 1 AO regelt, dass vorbehaltlich von Regelungen in Art. 12 bis 15 DSGVO, die verantwortliche Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen[1] bestimmt. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten. Den individuellen Erwartungen der betroffenen Person ist hierbei grundsätzlich angemessen Rechnung zu tragen, wenngleich die Finanzbehörde bei umfangreichen Auskünften die Möglichkeit haben muss, z. B. aus ökonomischen Gründen einen kostengünstigeren Weg zu wählen.[2] Die Übermittlung der Information erfolgt nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO schriftlich oder in anderer Form. Eine Übermittlung der gewünschten Informationen in elektronischer Form kommt unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 7 oder 8 AO in Betracht. Sollte die verantwortliche Finanzbehörde es für zweckmäßig halten, kann die Information oder die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden.[3] Eine solche Akteneinsicht wird regelmäßig unter dem Vorbehalt des Schutzes kollidierender schutzwürdiger Rechte Dritter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO stehen.[4]

Ist für die betroffene Person ein Bevollmächtigter i. S. d. § 80 Abs. 1 AO bestellt, soll die Information oder die Auskunft dem Bevollmächtigten erteilt werden, sofern keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen der betroffenen Person zu erkennen sind. Von einem abweichenden Willen der betroffenen Person ist z. B. auszugehen, wenn sie persönlich einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO gestellt hat.[5]

[1] Vgl. § 5 AO.
[2] Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/12611, 89.
[3] BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, Rz. 32.
[4] Erkis, DStR 2018, 161, 163.
[5] Vgl. BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18, Rz. 33.

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