Rz. 2

Die Anordnung des persönlichen Sicherheitsarrests soll die durch das Verhalten des Arrestschuldners gefährdete Vollstreckung in das Schuldnervermögen sichern.[1] Wie für den dinglichen Arrest muss ein Arrestanspruch[2] gegeben sein.

 

Rz. 2a

Die Anordnung des Arrests setzt ein Sicherungsbedürfnis gegen eine Beeinträchtigung der Vollstreckung, also einen Arrestgrund[3] voraus.

Über den für den dinglichen Arrest erforderlichen Arrestgrund hinaus, ist nach § 326 Abs. 1 S. 1 AO zusätzlich die Erforderlichkeit des Zugriffs auf die Person. Diese ist erst gegeben, wenn andere Sicherungsmittel – also vornehmlich der dingliche Arrest[4] – aufgrund der besonderen Sachlage ausscheiden oder keinen Erfolg versprechen.[5] Die Nationalität des Vollstreckungsschuldners ist für die Anordnung des persönlichen Arrests ohne Bedeutung.[6] Typisches Beispiel für die Anordnung ist die beabsichtigte Flucht in das Ausland, wenn der Vollstreckungsschuldner Vermögen versilbert, um es "transportfähig" zu machen oder der Verbleib des Vermögens nicht feststellbar ist. Die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO kann wegen ihres endgültigen Charakters nicht durch den persönlichen Sicherheitsarrest erzwungen werden.[7]

 

Rz. 2b

Der persönliche Sicherheitsarrest hat nur subsidiäre Bedeutung.[8] Zudem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein persönlicher Arrest bei geringfügigen Ansprüchen ausscheidet.

[4] Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 327 Rz. 2.
[5] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 918 ZPO Rz. 1; Reichhold, in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 918 ZPO Rz. 1; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 2; Abschn. 56 Abs. 1 S. 2 VollstrA – Haufe-Index 880724.
[6] Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 5.
[7] § 324 AO Rz. 26;Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 326 Rz. 2; a. A. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 326 AO Rz. 9;Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 11.
[8] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 326 AO Rz. 7; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 326 AO Rz. 1.

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