Rz. 67

In einem Schreiben[1] hat sich das BMF zu den einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters geäußert. Für die Körperschaftsteuer gelten die Ausführungen entsprechend. Dieses BMF-Schreiben bezieht sich in wesentlichen Bereichen auf ein BFH-Urteil vom 10.2.2015.[2] Die wesentlichen steuerlichen Folgen ergeben sich dabei daraus, dass durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen wird. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf die Eigentümerstellung des Schuldners, führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück vom übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird. Insofern gehen auch steuerliche Pflichten auf den Zwangsverwalter über.

 

Rz. 68

Die Stellung des Zwangsverwalters im steuerlichen Sinne ist eine Vermögensverwalters im Sinne von § 34 Abs. 3 AO, so dass er verpflichtet ist, die steuerlichen Pflichten des Grundstückseigentümers zu erfüllen. Dies gilt zumindest insoweit, wie seine Verwaltung im Einzelfall reicht. Die steuerlichen Pflichten umfassen Steuererklärungspflichte, Steuerentrichtungspflichten sowie Mitwirkungspflichten. Im Hinblick auf die Steuererklärungspflichten trifft den Zwangsverwalter insbesondere die Pflicht, an der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Schuldners mitzuwirken. Vor allem hat er Angaben zu machen zu den Einnahmen und Ausgaben das Grundstück betreffend sowie zu etwaigen Kapitalerträgen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstück.[3] Er hat die notwendigen Angaben zusammen zu stellen und deren Richtigkeit zu bestätigen, er hat aber keine Pflicht, diese Daten nach amtlichem Datensatz zu übermitteln. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen und erstreckt sich die Zwangsverwaltung nur auf einen Teil, sind Besonderheiten zu beachten.[4] Die Verpflichtungen sind nur für die Zeit der Zwangsverwaltung zu erfüllen. Aufwendungen, die der Zwangsverwalter im Rahmen der Zwangsverwaltung trägt, sind als Ausgaben beim Schuldner zu berücksichtigen.[5]

 

Rz. 69

Der BFH hat zudem unter Änderung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Zwangsverwalter auch zur Entrichtung der Einkommensteuer verpflichtet ist, soweit diese aus der Vermietung des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks resultiert.[6] Zeitlich soll sich die Entrichtungspflicht nach Ansicht der Finanzverwaltung auch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung auf die Steuerforderungen erstrecken, die während der Zwangsverwaltung festgesetzt und bekannt gegeben worden sind. Der Zwangsverwalter hat für diese Steuern Rücklagen zu bilden, ansonsten kommt eine Haftung nach § 69 AO in Betracht.[7]

 

Rz. 70

Da auch im Fall der Anordnung der Zwangsverwaltung der Eigentümer des Grundstücks Schuldner der Einkommensteuer bleibt, bleibt dieser auch Adressat eines Einkommensteuerbescheides; bekannt zu machen ist dieser allerdings gegenüber dem Zwangsverwalter. Besonderheiten sind bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung sowie Bruchteilseigentum zu beachten.[8] Gleiches gilt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung und in dem Fall, dass die Zwangsverwaltung mit einem Insolvenzverfahren zusammenfällt.[9]

 

Rz. 71

Einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, der Besteuerungsgrundlagen erfasst, die aus Grundstücken unter Zwangsverwaltung stehen, können sowohl der Zwangsverwalter als auch der Eigentümer des Grundstücks einlegen. Der Zwangsverwalter hat aber kein Wahlrecht zur Ausübung eines Veranlagungswahlrechts nach § 25 EStG sowie nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG zum Verlustrücktrag.

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