Rz. 23

Die durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 AO eingeräumte Zulässigkeit der Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person wird durch Abs. 2 S. 1 zu einer Mitteilungspflicht. Die Finanzbehörden haben danach in den Fällen des Abs. 1 der jeweils zuständigen Stelle (s. Rz. 4) die von ihr benötigten Tatsachen mitzuteilen.

Diese Mitteilungspflicht führt aber nicht zu einer gesonderten Prüfungspflicht oder systematischen Datenaufbereitungsnotwendigkeit zur Prüfung im Besteuerungsverfahren bekannt gewordener Daten auf deren Eignung oder Relevanz für die Aufgabenwahrnehmung der Bewilligungsbehörden. Eine das Steuergeheimnis öffnende Regelung begründet keine neue – § 85 AO übersteigende – Aufgabenzuweisung an die Finanzbehörden.[1]

Die Befugnis und Pflicht zur Mitteilung der geschützten Daten umfasst nicht die Befugnis oder Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenüberlassung.[2]

[1] Koenig/Pätz, AO, 5. Aufl. 2024, § 31a Rz. 47.
[2] AEAO, zu § 31a Nr. 1; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31a AO Rz. 4.

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