Rz. 3

Nach § 31a Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis – und nach Abs. 2 S. 1 eine Offenbarungspflicht – nur für die Daten der betroffenen Person. Der Begriff der betroffenen Person ist derselbe wie in § 30 AO.[1] Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO geschützt werden.[2] Die Weitergabe geschützter Daten Dritter[3] ist damit aber ebenso ausgeschlossen, wie die Mitteilung pseudonymisierter oder anonymisierter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse[4], soweit diese nicht nur solche von betroffenen Personen sind.

Die Öffnungsbefugnis bzw. -pflicht bezieht sich auf zwei Bereiche: zum einen auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit[5] und zum anderen auf die Entscheidung über Leistungen aus öffentlichen Mitteln.[6] Von der Offenbarung betroffene Personen i. S. d. Gesetzes sind im Bereich der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit der Arbeitnehmer (Schwarzarbeiter) und der Arbeitgeber sowie in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitgeber (Verleiher), wobei hier notwendig auch die damit verbundenen Daten der verliehenen Arbeitnehmer und der Entleiher von der gesetzlichen Öffnung mit erfasst sind. Auch sie sind insoweit betroffene Personen, wie sie an dem Vorgang beteiligt waren oder sind und ihre Daten für die Erfüllung des Gesetzeszwecks benötigt werden. Betroffene Personen im Bereich der Leistungsgewährung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln sind die Leistungsempfänger.

[1] AEAO, zu § 31a Nr. 1; v. Wedelstädt, DB 2018, 414, 414; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 1.
[5] Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa.
[6] Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb u. Nr. 2.

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