Rz. 24

Nach § 309 Abs. 1 AO ist dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen (sog. Arrestatorium).[1] Dieses Leistungsverbot muss ausdrücklich ausgesprochen werden, denn es stellt die eigentliche Beschlagnahme der Forderung dar. Das Fehlen des Verbots führt zu einer Unwirksamkeit der Pfändung. Bei dem Arrestatorium handelt es sich um ein Verfügungsverbot i. S. d. §§ 135, 136 BGB.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 30f.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 98.

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