Rz. 32
Zusätzliches Kriterium ist die Erforderlichkeit der Verarbeitung aus den im Gesetz genannten Gründen. Dabei ist die Erforderlichkeit nicht nach nationalem Recht, sondern unionsrechtlich auszulegen.[1] Dementsprechend muss die Datenverarbeitung innerhalb der im Gesetz genannten Ziele auch den Zielen der DSGVO genügen, was eine grundgesetzkonforme und insbesondere verhältnismäßige Datenverarbeitung voraussetzt.[2]
Rz. 33
Maßstab der Erforderlichkeit ist die steuerliche Relevanz der betroffenen Daten. Dabei steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, diese Steuerrelevanz zu prognostizieren, wobei diese Einschätzung allerdings nicht auf einer evident rechtsirrigen Beurteilung beruhen darf.[3]
Rz. 34 einstweilen frei
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