Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 297 AO war § 351a RAO.[1] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 40 VollstrA. Inhaltlich billigt die Norm der Vollstreckungsbehörde das Recht zu, die Verwertung gepfändeter Sachen zeitweilig auszusetzen. Sie ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[2]

[1] Zur Rechtshistorie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 297 AO Rz. 1.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 297 AO Rz. 1; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 297 Rz. 1; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 297 Rz. 1.

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