Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 284 AO war zu Zeiten der Geltung der RAO § 325 bzw. später § 322 RAO. Die Regelung in der RAO wurde ebenso wie die Regelung in § 284 AO verschiedentlich geändert.[1] So wurde aus dem alten Offenbarungseid die Eidesstattliche Versicherung und jetzt die Abgabe der Vermögensauskunft. Eine umfassende Änderung hat die Bestimmung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009[2] erfahren. Dieses Gesetz diente der weiteren Reform des Zwangsvollstreckungsrechts, die indes insbesondere im Bereich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht abgeschlossen ist. Zentrale Bedeutung hat dabei die Einrichtung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses sowie die zunehmende Digitalisierung des Verfahrens.[3] Die – bis auf kleinere Änderungen – aktuelle Fassung des § 284 AO ist anwendbar seit 1.1.2013. Für alle Altfälle gilt noch die Regelung i. d. F. bis 31.12.2012. Da die alte Gesetzesfassung im Einzelfall – wenngleich mit abnehmender Tendenz – durchaus noch von Bedeutung sein kann, werden die Unterschiede zwischen der alten und der neuen Rechtslage ebenfalls in zusammengefasster Form dargestellt (vgl. Rz. 98ff.). Die letzte Änderung hat die Regelung durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften[4] erfahren. Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu § 284 AO ist aus Abschn. 52 der Vollstreckungsanweisung (VollStrA) ersichtlich.[5]

[1] Zur Entwicklung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 1ff.
[2] BGBl I 2009, 2258.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 4.
[4] Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) v. 7.5.2021, BGBl I 2021, 850.
[5] BMF v. 3.6.2015, BStBl I 2015, 497.

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