Rz. 1

Eine Regelung analog zu § 255 AO fand sich bereits in § 202 Abs. 8 RAO, die allerdings weniger differenziert ausgestaltet war, sondern allgemein den Einsatz von Zwangsmitteln gegen Behörden für unzulässig erklärte.[1] Zu beachten ist, dass sich die Einschränkungen, die § 255 AO bei der Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts macht, nur auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten gegen diese als Steuerschuldner beziehen. Für die Vollstreckung von finanzgerichtlichen Entscheidungen finden sich in §§ 151ff. FGO Sonderregelungen.[2] Zur Norm vgl. auch Abschn. 18 VollstrA v. 13.3.1980.[3]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 255 AO Rz. 1.
[2] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 255 AO Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 255 AO Rz. 1.
[3] BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.

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