Rz. 1

§ 254 AO stellt neben § 249 AO und § 251 AO eine der zentralen Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im steuerlichen Verfahrensrecht dar, da in dieser Vorschrift die Voraussetzungen normiert werden, bei deren Vorliegen mit der Vollstreckung begonnen werden darf. Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen fanden sich dabei während der Geltung der RAO auch, doch waren die Bestimmungen über verschiedene Vorschriften in der RAO, der BeitrO und dem StSäumnG verteilt.[1] Ergänzende Verwaltungsanweisungen zu § 254 AO sind in Abschn. 19 VollStrA[2] zu finden. Die letzte Änderung der Bestimmung ist durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[3] erfolgt. Die Anforderung von Säumniszuschlägen kann nach dieser Gesetzesergänzung gem. § 254 Abs. 2 Satz 3 AO ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

[1] Zur Rechtshistorie vgl. Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 254 AO Rz. 1ff.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rz. 1.
[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der AO, Vollstreckungsanweisung, BStBl I 1980, 12, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[3] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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