Rz. 18

Die in § 218 Abs. 1 AO genannten oder durch Analogie ergänzend hinzukommenden Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren kommen auch als Grundlagen für die Anspruchsverwirklichung im Vollstreckungsverfahren in Betracht. Die Vollstreckung[1] setzt allerdings neben der Grundlage noch die Fälligkeit des Anspruchs, die Erteilung eines Leistungsgebots sowie den Ablauf von einer Woche ab Erteilung des Leistungsgebots voraus.[2] Nur bei der Vollstreckung von Säumniszuschlägen und Zinsen zusammen mit der Steuer bedarf es ausnahmsweise keines Leistungsgebots.[3] Das Leistungsgebot ist bereits Teil des Erhebungsverfahrens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge