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Auf die Festsetzung einer Steuervergütung (Vergütungsbescheid) sind nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Anders als bei den Steuererstattungsansprüchen findet sich bei der Steuervergütung ein Bescheid als Grundlage für die Verwirklichung, also die Auszahlung des Vergütungsbetrags. Das gilt insbesondere für den Vergütungsfall des Kindergelds nach § 31 EStG, aber auch für die den Vergütungen im Einzelfall gleichgestellten Leistungen.[1]
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