Rz. 7

Die Aufbewahrungspflicht ist nach § 147a Abs. 1 S. 3 AO vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kj. folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 EUR beträgt. Damit ist allein das einmalige Überschreiten der Grenze nach dem Gesetzeswortlaut ausreichend, damit die Aufbewahrungspflicht erfüllt werden muss.[1] M. E. besteht aber bei einem lediglich einmaligen Überschreiten die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Erleichterungen nach § 148 AO zu stellen. Für den Fall des einmaligen Überschreitens der Grenzwerte des § 141 AO erkennt die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen ausdrücklich an.[2]

 

Rz. 8

Das Ende der Aufbewahrungspflicht tritt nach § 147a Abs. 1 S. 4 AO mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs ein, in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG nicht mehr als 500.000 EUR im Kj. beträgt. Dieser Zeitraum von 5 Jahren ist recht lang bemessen.[3] Im Fall der Zusammenveranlagung (s. Rz. 5) sind für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht die Einkünfte des einzelnen Ehegatten unabhängig von dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner maßgebend.[4] Die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern nach dem LebenspartnerschaftsG erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014.[5] Nach § 147a Abs. 1 S. 5 AO i. V. m. § 147 Abs. 3 S. 3 AO läuft die Aufbewahrungsfrist allerdings nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die "reguläre" Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist bei vorsätzlicher bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO gilt nicht.

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 20; Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 31.
[2] AOAE zu § 141 Nr. 4 S. 5; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 14; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a Rz. 14.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 14; s. a. Dißars, BB 2010, 2085 (2087).
[4] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 24.
[5] BGBl I 2014, 1042 = BStBl I 2014, 1062.

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