Rz. 12

§ 145 Abs. 2 AO gibt die allgemeine Grundlage für die an Aufzeichnungen zu stellenden Anforderungen.[1] Die technische Durchführung der Aufzeichnungen hat sich an dem Zweck zu orientieren, den diese für die Besteuerung erfüllen sollen.[2] Der Aufzeichnungspflichtige hat für zweckentsprechende Gestaltung Sorge zu tragen. Darüber hinaus können aber, soweit nicht weitere Anforderungen normiert sind, seitens der Finanzbehörde keine Ansprüche gestellt werden. Der Aufzeichnungspflichtige hat demgemäß hinsichtlich der Art und Weise der Aufzeichnungen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.

 

Rz. 13

Die Freizügigkeit in der technischen Gestaltung gilt in gleicher Weise für die Buchführung.[3] § 145 Abs. 1 AO nennt den Zweck der Buchführung für die Besteuerung, nämlich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens zu vermitteln.[4] Hierbei muss die technische Durchführung so gestaltet sein, dass dieser Überblick von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit gewonnen werden kann (s. Rz. 15). Darüber hinausgehende Anforderungen, soweit nicht in §§ 146, 147 AO Sonderregelungen getroffen sind, können nicht gestellt werden. Durch die Orientierung am Zweck schafft das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze. Der Entscheidungsspielraum des Buchführungspflichtigen hinsichtlich der Systemwahl (einfache oder doppelte Buchführung), aber auch der technischen Ausgestaltung (z. B. Loseblatt-, Durchschreibebuchführung, Offene-Posten-Buchführung, DV-gestützte Buchführung usw.) wird nicht eingeschränkt.[5] Gleiches gilt für die handelsrechtliche Buchführung nach §§ 238ff. HGB.[6]

[2] S. z. B. für die Aufzeichnung des Wareneingangs Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 143 AO, für die Aufzeichnung des Warenausgangs Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 144 AO.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 17; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 145 AO Rz. 11; Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 145 AO Rz. 9, GoBD Rz. 8ff.
[5] S. auch Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 146 AO Rz. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 17; Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 145 AO Rz. 9.
[6] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 103ff. zu den einzelnen Buchführungssystemen.

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