Rz. 4

Die in §§ 145147 AO getroffenen Regelungen enthalten einzelne kodifizierte GoB, wie sie auch nach §§ 238ff. HGB für die nach dem Handelsrecht Aufzeichnungs- und Buchführungspflichtigen gelten.[1] Sie sind uneingeschränkt maßgeblich für jedes Buchführungssystem und jede Buchführungsform.[2] Die Bedeutung dieser kodifizierten GoB beschränkt sich aber nicht nur auf die formelle Gestaltung der Aufzeichnungen und Buchführung sowie auf die verfahrensmäßige Auswirkung für das Steuerfestsetzungsverfahren, sondern sie haben rechtliche Wirkung auch für das materielle Steuerrecht[3], auch wenn zzt. ihre materiell-rechtliche Bedeutung dadurch gemindert ist, dass die Einhaltung dieser Grundsätze nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung wichtiger Steuervergünstigungen ist.

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber knüpft, soweit eine Verweisung auf die GoB erfolgt, eine Rechtsfolge an einen unbestimmten Rechtsbegriff.[4] Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat der Gesetzgeber selbst in einer Anzahl verschiedener Vorschriften, z. B. in §§ 238, 239, 257, 261 HGB, im AktG, GmbHG und im GenG, sowie für Zwecke der Besteuerung vorrangig durch §§ 145ff. AO vorgenommen.

[1] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 238 HGB Rz. 90ff.; s. a. GoBD Rz. 17ff.
[3] S. z. B. für die Gewinnermittlung, §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
[4] BVerfG v. 10.10.1961, 2 BvL 1/59, BStBl I 1961, 1927; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 145 AO Rz. 6.

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