Rz. 13

Durch das EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310 ist § 139b Abs. 9 AO angefügt worden. Danach unterrichtet das BZSt die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen. Hierdurch wird sichergestellt, dass jede Person vom BZSt nur eine Identifikationsnummer erhält[1], indem die Meldebehörden in die Lage versetzt werden, etwaigen Unstimmigkeiten in ihren Datensätzen nachzugehen.

[1] Zur Mehrfachvergabe von Identifikationsnummern vgl. aber Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 139a AO Rz. 1a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge