Rz. 3

Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit dem in Abs. 3 beschriebenen Inhalt über die amtlich benannte Schnittstelle einzureichen.[1] Für den Begriff der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wird auf die Definition des § 138d Abs. 2 AO verwiesen.[2] Die Verpflichtung zur Abgabe der Mitteilung in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes entspricht der auch sonst in den Steuergesetzen enthaltenen entsprechenden Verpflichtung, z. B. für Bilanzen und GuV nach § 5b EStG oder für Steuererklärungen nach § 25 Abs. 2 EStG, § 31 Abs. 1a KStG. Die Verpflichtung, die Mitteilung elektronisch abzugeben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.[3]

Allerdings enthält § 138f Abs. 1 AO, im Gegensatz zu den genannten Vorschriften, nicht die Ausnahme, dass die Mitteilung zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auch in Papierform erfolgen kann. Der Gesetzgeber hielt eine solche Ausnahme wohl deshalb für unnötig, weil Beteiligte an einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung technisch zur Abgabe einer elektronischen Mitteilung in der Lage sein sollten.

Für die Durchführung der elektronischen Mitteilung gelten die Regeln der §§ 87a, 87b AO.

 

Rz. 4

Das BZSt stellt die eingegangenen Mitteilungen über das zentrale Verbindungsbüro den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU zur Verfügung. Diese Übermittlung an die anderen EU-Staaten erfolgt innerhalb eines Monats nach Ende des Quartals, in dem die Mitteilungen eingegangen sind. Dazu wird das von der EU-Kommission eingerichtete Zentralverzeichnis genutzt, aus dem die anderen EU-Staaten die Mitteilungen abrufen können. Hierzu § 7 Abs. 13 EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG).

[1] Zur Bekanntmachung des vorgeschriebenen Datensatzes und der Schnittstelle BMF v. 29.4.2020, IV B 6 – S 1316/19/10024:012, BStBl I 2020, 519; zu den Übermittlungswegen BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 191, 193.
[2] Hierzu Kommentierung bei Frotscher, M. in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138d AO Rz. 47ff.

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