Rz. 3b

§ 118 AO enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs des Verwaltungsakts.

Historisch ist diese Definition aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes entwickelt worden. Da Rechtsschutz ursprünglich nur gegen Verwaltungsakte gegeben war, musste die Definition alle Maßnahmen der Verwaltung umfassen, bei denen ein Bedürfnis nach Gewährung von Rechtsschutz bestand. Da nach neuerer Rechtsprechung auch gegen Realakte ein vergleichbarer Rechtsschutz gewährt wird, hat diese Unterscheidung an Bedeutung verloren.

Verwaltungsakt ist nach § 118 S. 1 AO jede "Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme" (Rz. 4) einer Behörde (Rz. 6, 6a) zur Regelung eines Einzelfalls (Rz. 77e) mit selbständiger Bedeutung (Rz. 7e) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Rz. 8) mit unmittelbarer Außenwirkung (Rz. 9–9d).

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