Rz. 8a

§ 111 Abs. 3 AO nimmt die Schuldenverwaltungen[1], die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und die Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts[2] ausdrücklich von der Amtshilfepflicht des Abs. 1 aus. Die von diesen Stellen zu erfüllenden Aufgaben entsprechen denjenigen privater Unternehmen. Diese Stellen sollen deswegen mit den privaten Unternehmen gleichbehandelt werden, auch wenn sie als Behörden anzusehen sind.

Die absolut gefasste Regelung des Abs. 3 bedeutet auch, dass die dort genannten Stellen selbst dann von der Amtshilfepflicht befreit sind, wenn sie (z. B. als Beliehene) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Hier wäre eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Vereinigung als Behörde anzusehen und zur Amtshilfe verpflichtet, nicht dagegen die in Abs. 3 genannten Stellen. Obwohl die beabsichtigte Gleichbehandlung in diesem Fall nicht erreicht wird, lässt der klare Wortlaut des Abs. 3 eine andere Lösung nicht zu.

§ 93 Abs. 2 S. 1 AO regelt den wortgleichen Inhalt wie Abs. 3. Allerdings lässt § 93 Abs. 2 S. 2 AO Ausnahmen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch diese Stellen zu. Eine entsprechende Ausnahmeregelung fehlt in § 111 Abs. 3 AO, sodass der Gesetzgeber offenbar von einer unterschiedlichen Reichweite der beiden Vorschriften ausgeht. Auch wenn durch Abs. 3 die benannten Stellen von der Amtshilfepflicht ausgenommen sind, bestehen auch für diese weiterhin die allgemeinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, z. B. nach §§ 93, 97 AO.[3]

[1] Z. B. früher die Bundesschuldenverwaltung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FVG a. F.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 111 AO Rz. 102.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge