Rz. 15

Mandatsträger der deutschen Gesetzgebungsorgane (Bundestag, Landtage, zweite Kammern – z. B. Bundesrat) haben das Recht, über Personen, die ihnen oder denen sie in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsache selbst die Auskunft zu verweigern. Die Vorschrift wiederholt damit Regelungen, die bereits in den jeweiligen Verfassungen[1] enthalten sind. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht auch für Mandatsträger des Europäischen Parlaments.[2] Es besteht nach § 102 Abs. 2 AO zudem für Hilfspersonen des Mandatsträgers, z. B. Assistenten oder Sekretärinnen, allerdings abhängig von dessen Entscheidung.[3]

Geschützt wird hier auch die Institution (s. Rz. 2), sodass das Weigerungsrecht durch eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht[4] nicht erlischt.[5]

 

Rz. 16

Das Anvertrauen der Tatsachen muss durch die Eigenschaft als Mandatsträger bedingt sein. Über außerhalb dieser Sphäre ohne jeden Mandatsbezug erlangte Kenntnisse hat der Abgeordnete Auskunft zu geben[6], sofern er sich nicht auf ein anderes Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

[1] S. z. B. Art. 47 GG.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 102 AO Rz. 7; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 101 Rz. 10.
[6] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 102 AO Rz. 9.

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