Rz. 7

Die Vorlage der Wertsachen kann von einem Amtsträger[1] der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde angeordnet werden. Nach § 100 Abs. 1 S. 2 AO kann die Finanzbehörde aber auch einen Sachverständigen zuziehen, dem dann die Wertsache zum Zweck der Augenscheinseinnahme vorzulegen ist. Dies kann entweder an Amtsstelle oder beim Sachverständigen selbst erfolgen[2].

 

Rz. 8

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Beteiligten oder die andere Person um eine Vorlage von Wertsachen ersucht. Eine Aufforderung kommt nur in Betracht, wenn nicht auf andere Weise Gewissheit über die Beschaffenheit oder den Wert des Gegenstands erlangt werden kann. Außerdem hat die Finanzbehörde die für staatliche Eingriffsakte stets geltenden allgemeinen Schranken zu beachten (Geeignetheit, Möglichkeit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit; vgl. § 92 AO Rz. 19ff.).

 

Rz. 9

Das Vorlageersuchen ist ein Verwaltungsakt[3], für den §§ 119ff. AO gelten. Zu seinem notwendigen Inhalt zählt die Angabe, welche Wertsachen von wem an welchem Ort vorgelegt werden sollen[4], inwieweit die Vorlage im Besteuerungsinteresse liegt[5] und in welcher Steuersache ermittelt wird. Der Betroffene muss eindeutig erkennen können, ob er in seinen eigenen Steuerangelegenheiten Wertsachen vorzulegen hat oder aber nur subsidiär vorlagepflichtiger Dritter ist[6].

 

Rz. 10

§ 100 AO regelt nicht, wo Wertsachen vorzulegen sind. Deshalb ist es umso zweckmäßiger, den Betroffenen vor Erlass der Anordnung anzuhören, um im Hinblick auf etwaige Besonderheiten der Wertsache den Ort der Vorlage sachgemäß bestimmen zu können. § 97 Abs. 3 AO gilt entsprechend. Im Regelfall wird eine Vorlage an Amtsstelle für den Verpflichteten den geringsten Eingriff bedeuten. Ist der Vorlagepflichtige jedoch damit einverstanden oder sind die Wertsachen zur Vorlage an Amtsstelle ungeeignet, kann die Vorlage auch am regelmäßigen Aufbewahrungsort erfolgen[7]. So ist insbesondere bei sehr wertvollen Sachen dem Sicherheitsbedürfnis des Verpflichteten Rechnung zu tragen[8].

 

Rz. 11

Sofern die Feststellungen über die Beschaffenheit oder den Wert der Sache nicht unverzüglich in Anwesenheit des Verpflichteten getroffen werden können, muss der Gewahrsamsinhaber der Finanzbehörde die Wertsache vorübergehend überlassen bzw. die Finanzbehörde darf den Gegenstand mitnehmen[9]. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die Feststellungen in Gegenwart des Beteiligten oder der anderen Person getroffen werden. Die Teilnahme wird aber regelmäßig zweckmäßig sein, damit Rückfragen gestellt und Zweifel geklärt werden können.

 

Rz. 12

Über die Vorlage einer Wertsache und die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ist ein Protokoll zu fertigen und zu den Akten zu nehmen[10].

[2] Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 AO Rz. 4.
[4] Inhaltliche Bestimmtheit, § 119 Abs. 1 AO.
[5] Begründung, § 121 AO.
[6] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 100 AO Rz. 23.
[7] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 100 AO Rz. 7.
[8] Wünsch, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 100 AO Rz. 8.
[9] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 100 AO Rz. 26; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 AO Rz. 5.

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