Rz. 12

Ist eine Gesellschaft nur vermögensverwaltend tätig und sind mangels aktiver Tätigkeit besondere organisatorische Vorkehrungen wie das Halten von Büroräumen usw. nicht erforderlich, kann der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo die Verwahrung z. B. der Wertpapiere, die laufende Kontrolle des Vermögens, die Anfertigung der Steuererklärungen u. Ä. stattfindet.[1] Gleiches gilt für Holdinggesellschaften.[2] Geschieht dies an mehreren Orten, so sind die Tätigkeiten zu gewichten.[3] Im Einzelfall kommen – soweit die Orte ein vergleichbares Gewicht aufweisen – mehrere Geschäftsleitungen in Betracht.[4] Das gilt nicht, wenn an einem anderen Ort gewichtigere Geschäftsführungsentscheidungen im Hinblick auf die laufende Geschäftsführung getroffen werden[5]; dann ist dieser Ort maßgeblich.

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