LfSt Bayern v. 8.8.2014, S 2221.1.1 - 9/47 St 32

 

1. Allgemeines

 

1.1 Verfahren

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.

Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.

Beantragen Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne dass ein Anerkennungsbescheid einer der o.g. Behörden vorgelegt wird, ist zunächst zu prüfen ob die Schule im Verzeichnis der bayerischen Ersatzschulen aufgeführt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann bei diesen Schulen von der Anforderung eines Anerkennungsbescheids abgesehen werden, denn Ersatzschulen erfüllen zwangsläufig die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Nachweis des Schulbesuchs kann in Form einer Schulbesuchsbescheinigung erbracht werden. Eine aktuelle Liste dieser Ersatzschulen ist dieser Verfügung angehängt.

Handelt es sich bei der Einrichtung um keine Ersatzschule, so sind die Steuerpflichtigen an die jeweils zuständige Stelle zu verweisen (zur Zuständigkeit s. Tz. 6). Ein Nachweis über den angestrebten Abschluss in Form eines Anerkennungsbescheids der zuständigen Kultusbehörde ist für diesen Fall unerlässlich. Eine Bestätigung durch die Schule selbst stellt keinen Anerkennungsbescheid in diesem Sinne dar und ist nicht ausreichend. Die Steuerpflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art und Umfang der benötigten Unterlagen für die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien alleine der jeweils zuständigen Kultusbehörde obliegt. Von einer Anforderung entsprechender Unterlagen durch das Finanzamt bitte ich abzusehen.

 

1.2 Nachweis der Schulform „Privatschule”

Die Schulform, d.h. ob es sich tatsächlich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt, kann nicht von der ZASt bescheinigt werden. Die Steuerpflichtigen sind diesbezüglich nicht an die ZASt zu verweisen. Im Zweifel hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefordert werden, wenn es ernstliche Zweifel daran gibt, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z.B. außergewöhnliche niedrige Zahlungen an die Schule).

 

1.3 Nichtbegünstigte Schulen/Einrichtungen

Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Daher sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z.B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem nicht begünstigt.

Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, so dass Gebühren für deren Besuch (z.B. Studiengebühren) von einer Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

Auch der Besuch einer Berufsakademie im tertiären Bereich stellt keinen Schulbesuch i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Berufsakademien sind Einrichtungen, die nach dem dualen System die theoretische Ausbildung an einer Studienakademie und den Praxisbezug in einem Betrieb vermitteln. Zugangsvoraussetzung für Berufsakademien im tertiären Bereich ist ein Abschluss im Sekundarbereich II (Abitur/Fachhochschulreife) bzw. eine dreijährige Berufstätigkeit. Sie schließen mit dem Bachelorgrad ab (z.B. Bachelor of Science, Bachelor of Arts). Sie sind daher mit Hochschulen vergleichbar und können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden.

Daneben existieren in einigen Ländern auch Berufsakademien, die sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren und nicht dem tertiären Bildungssektor angehören. Sie führen zu keinem akademischen Abschluss und können daher unter den übrigen Voraussetzungen dieser Verfügung berücksichtigt werden.

Ebenso handelt es sich nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bei dem Schulprojekt der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen – Nürnberg „Klassenzimmer unter Segeln” (KUS), das auf die 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums beschränkt ist, weder um eine Schule noch um eine andere Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabsc...

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