Kommentar

Im Streitfall hatten Eltern nach ihrem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland ihre Kinder wegen fehlender Deutsch-Kenntnisse in einer internationalen Schule eingeschult. Auf ihren Antrag, Schulgeld steuermindernd zu berücksichtigen, ließ das Finanzamt nur 30% des geltend gemachten Betrags als Sonderausgaben zum Abzug zu ( § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ). Eine Berücksichtigung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung ( § 33 EStG ) wurde versagt . Nach erfolglosem Klageverfahren gab der BFH dem Begehren der Eltern, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, nicht statt. Das Gericht vertrat die Auffassung, durch die Rechtsprechung sei ausreichend geklärt , daß Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes durch die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG abgegolten seien ( BFH, Urteil v. 26. 6. 1992, III R 8/91, BStBl 1993 II S. 278 ). Insoweit sei auch infolge der Änderung des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 eine Änderung und damit eine Unsicherheit in der Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht eingetreten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.04.1997, III B 216/96

Zur Erläuterung:

Gemäß § 33a Abs. 5 EStG ist unter anderem wegen der Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern ( § 33a Abs. 2 EStG ) eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen . Das gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall die sonstigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 EStG vorliegen, der Steuerpflichtige also einen Ausbildungsfreibetrag tatsächlich erhält oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 33a Abs. 2 EStG weit zu fassen; er umfaßt insbesondere auch die Aufwendungen für die gesamte Schulausbildung (BFH, Urteil v. 9. 11. 1984, VI R 40/83, BStBl 1985 II S. 135).

Zu beachten ist allerdings, daß die Vorschriften über den Kinderlastenausgleich nicht stets sämtliche mit der Berufsausbildung zusammenhängenden Aufwendungen abgelten . Stellen Aufwendungen für den Schulbesuch unmittelbare Krankheitskosten dar, weil sie ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen, ist ein Abzug der Kosten gem. § 33 EStG zulässig (BFH, Urteil v. 18. 4. 1990, III R 160/86, BStBl 1990 II S. 962; BFH, Urteil v. 14. 2. 1975, VI R 125/74, BStBl 1975 II S. 607; BFH, Urteil v. 28. 2. 1964, VI 314/63 U, BStBl 1964 III S. 270). Krankheitskosten in diesem Sinne hat die Rechtsprechung zum Beispiel angenommen, wenn für ein an Asthma erkranktes Kind eine längerfristige Unterbringung in einem Heilklima medizinisch indiziert ist und die Schulausbildung nur anläßlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt (BFH, Urteil v. 26. 6. 1992, III R 83/91, BStBl 1993 II S. 212). Entsprechendes gilt, wenn ein an Legasthenie erkranktes Kind einer medizinisch indizierten Behandlung unterworfen wird und in Zusammenhang damit Kosten einer auswärtigen Unterbringung in einem Internat anfallen (BFH, Urteil v. 26. 6. 1992, III R 8/91, BStBl 1993 II S. 278). Nicht anerkannt hat dagegen die Rechtsprechung Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer Privatschule, die aus sozialpsychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgte (BFH, Urteil v. 18. 4. 1990, III R 160/86, BStBl 1990 II S. 962; Außergewöhnliche Belastungen – ABC ).

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