Leitsatz

Zwischen einem Bauunternehmen als Subunternehmer und dessen Auftraggeberin kam es zum Rechtsstreit wegen einer ausstehenden Restwerklohnforderung. Die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, diese sei nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen noch nicht fällig, sondern erst mit Zahlung der Hauptauftraggeberin. Dagegen wandte die Bauunternehmerin ein, die Auftraggeberin hätte die Forderungen bereits anerkannt . Sie berief sich u. a. auf ein Protokoll einer Besprechung zwischen den Parteien, welches den Passus enthielt, dass die von den Parteien gestellten Rechnungen bis zu einer Höhe von 488 000 DM geleistet und unstrittig seien. Außerdem habe ein Mitarbeiter der Auftraggeberin, der zwar ohne entsprechende Vollmacht handelte, den Inhalt einer Rechnung als Teilabschlussrechnung anerkannt. Die Auftraggeberin müsse sich jedenfalls diese Anerkenntnis ihres Mitarbeiters zurechnen lassen. Der BGH verneinte die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis . Ein (kausales) Schuldanerkenntnis setzt nämlich voraus, dass die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit über eine bestehende Ungewissheit entziehen wollen. Daher hätten sie eine Vereinbarung über Streitpunkte und Ungewissheiten treffen müssen, die aus der Sicht der Vertragsparteien nach den Umständen des Einzelfalls klärungs- und regelungsbedürftig waren. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall nach den bisherigen Feststellungen. Das Protokoll der Besprechung bildete nämlich keine Grundlage für die Annahme, eine etwaige Genehmigung beziehe sich auch auf die Klageforderung, da diesem u. a. auch nicht zu entnehmen war, welche Rechnungen gemeint waren und welche sich davon auf Leistungen bezogen, die die Bauunternehmerin gegenüber der Auftraggeberin erbracht hatte. Im Übrigen verneinte der BGH eine Zurechnung der Unterschrift des Mitarbeiters der Auftraggeberin, denn diese hätte nur dann zurechenbar den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst, wenn die Bauunternehmerin ohne Fahrlässigkeit hätte annehmen dürfen, die Auftraggeberin habe das Verhalten des Mitarbeiters gekannt und geduldet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 120/98

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