Wenn L im Zeitpunkt der Steuerkorrektur aber nicht weiß bzw. wissen kann, ob LE später einen Direktanspruch geltend macht, kann die Steuerkorrektur nicht missbräuchlich sein. Missbrauch käme nur dann in Betracht, wenn L wüsste oder wissen müsste, dass auch LE später die Erstattung der MwSt-Beträge beantragen wird, und er sich somit einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen wollte (s. oben VI.1.).

Da L insoweit im Zeitpunkt der Steuerkorrektur keine Kenntnis hat und auch bei Anwendung aller erdenklichen Sorgfalt entsprechende Kenntnis nicht haben könnte (es gilt insoweit auch keine Vermutung), könnte seine Steuerkorrektur allenfalls nachträglich missbräuchlich werden – also in dem Zeitpunkt, in dem LE einen Direktanspruch geltend macht (wenn L überhaupt davon erführe). Nachträglichen Missbrauch gibt es aber nicht. Es läge dann schon begrifflich im Zeitpunkt der Steuerkorrektur keine Absicht des L vor, sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen.

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