Ausgleich der Nichtverfügbarkeit der Finanzmittel: Was die Zinsen betrifft, wies der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung hin, der zufolge eine Person, wenn ein MS Steuern unionsrechtswidrig erhoben hat, sowohl einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer als auch einen Anspruch auf Kompensation anderer Einbußen im Zusammenhang mit der unionsrechtswidrigen Erhebung bzw. Nichterstattung der Steuer hat, z.B. also einen Anspruch auf Ausgleich der Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen (d.h. Zinsen).[21]

[21] EuGH v. 7.9.2023 – C-453/22 – Schütte, UR 2023, 758 Rz. 34 ff. Dazu, dass der Zinsanspruch nach Unionsrecht ohne "Karenzzeit" besteht, vgl. von Streit/Streit, DB 2023, 2400 (2403).

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