Leitsatz

Eine Kaufhauskette hatte gegen Ende des Sommerschlussverkaufs in ihren Verkaufsräumen durch Hinweisschilder angekündigt, dass auf die reduzierten , bei den Waren angegebenen Preisen an der Kasse ein nochmaliger 20 %iger Nachlass gewährt werde, ohne dass die Preisauszeichnungen an den einzelnen Artikeln selbst entsprechend verändert worden waren. Dieses geschäftliche Vorgehen war der Kaufhauskette auf die Klage eines Verbands zur Förderung gewerblicher Interessen hin durch rechtskräftiges Urteil des LG Stuttgart vom 18. 11. 1993 untersagt worden. Das Gericht hatte einen Verstoß gegen § 1 UWG i. V. m. § 1 PreisangabenVO bejaht, da der tatsächliche Endpreis der Waren nicht ausgewiesen worden sei und sich das Unternehmen hierdurch gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorsprung verschaffe.

Nach einer am 1. 8. 1994 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist ein gewerblicher Interessenverband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nur klagebefugt, wenn die Verstöße geeignet sind, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen . Gestützt auf die neue gesetzliche Bestimmung erhob die Kaufhauskette Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Stuttgart für unzulässig zu erklären . Die Klage scheiterte jedoch beim BGH, der in dem seinerzeitigen Vorgehen des Unternehmens eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben sah: Die mit der PreisangabenVO verfolgten Ziele würden gefährdet, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis ausgezeichnet sei und der Verbraucher auf eigene Rechenüberlegungen verwiesen werde, um einen Preisvergleich vornehmen zu können ( → Unlauterer Wettbewerb ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.02.1999, I ZR 4/97

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