Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 10 O 361/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 22. Oktober 2020 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 15.562,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 sowie weitere 442,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2020 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Bezahlung von Maklercourtage.

Die Klägerin, ein Maklerunternehmen, wies dem Beklagten im März 2020 ein Objekt in Kummerfeld nach, das dieser daraufhin noch im selben Monat für die von ihm gebotenen 249.000,- EUR erwarb. In dem vom Beklagten per E-Mail abgefordert Exposé (Anlage K 1, Anlagenband) heißt es am Ende der zweiten Seite

Provision 6,25 % des Kaufpreises inklusive 19 % MwSt.

Auf die Rechnung der Klägerin vom 19. März 2020 über 15.562,50 EUR (Anlage K 10) teilte der Beklagte mit, er erkenne selbstverständlich den Provisionsanspruch an, allerdings nicht in der geforderten Höhe; er sei gerne bereit, die ortsübliche Provision in Höhe von 3,57 % der Kaufsumme zu zahlen. Dabei blieb er auch nach anwaltlicher Mahnung vom 19. Mai 2020 (Anlage K 8).

Im Juni 2020 hat die Klägerin sodann klagweise die Provisionsforderung nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 526,58 EUR nebst Zinsen verlangt. Sie hat behauptet, das - unstreitig erhaltene - Exposé könne erst dann heruntergeladen werden, wenn in der mit einer Software der OnOffice generierten E-Mail vom 7. März 2020 (Anlage K 12) auf dem übersandten Link die AGB und die Widerrufsbelehrung bestätigt worden seien (Bl. 51ff., 63).

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass es schon weder eine Vereinbarung über eine Provision dem Grunde nach, noch über deren Höhe gegeben habe (Bl. 15) und sich im Übrigen auf den mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Juli 2020 (Anlage B1) erklärten Widerruf berufen.

Das Landgericht hat den Gesellschafter H. der Klägerin sowie den Beklagten angehört und die Zeugin Koch, Immobilienberaterin bei der Klägerin, vernommen. Danach hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.662,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 sowie weitere 526,58 EUR nebst Zinsen seit dem 13. Juni 2020 zu zahlen. Die Klägerin habe, so hat es ausgeführt, Anspruch auf die verlangte Courtage. Sie habe dem Beklagten, der das Provisionsverlangen der Klägerin in dem Exposé schlüssig dadurch angenommen habe, dass er deren Dienste - die Übersendung weiterer Unterlagen - in Anspruch genommen habe, das Grundstück nachgewiesen. Der von dem Beklagten erklärte Widerruf sei nicht wirksam. Es bleibe allerdings nach der Beweisaufnahme unklar, in welcher Form die Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, insbesondere, ob der Beklagte die in der E-Mail vom 7. März 2020 adressierte Widerrufsbelehrung tatsächlich in Textform erhalten habe oder nur die Möglichkeit zum Abruf. Auch wenn letzteres für eine ordentliche Belehrung, die die Frist in Lauf setze, nicht genüge, so sei doch das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen, da die Klägerin die Dienstleistung vollständig erbracht habe; für die Wirksamkeit der - insoweit erteilten - Zustimmung des Beklagten sei die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger nicht erforderlich. Entsprechend schulde der Beklagte auch die verlangten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht vom Zustandekommen eines Maklervertrages ausgegangen. Ein Interessent dürfe, soweit ihm nichts Gegenteiliges bekannt sei, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt für den Verkäufer an die Hand erhalten habe, um für diesen eine Maklerleistung erbringen zu wollen. Hier liege schon kein annahmefähiges Angebot vor (Bl. 135f.).

Jedenfalls sei ein etwaiger Vertrag wirksam widerrufen worden. Wenn nach den Entscheidungsgründen unklar geblieben sei, ob dem Beklagten eine Belehrung erteilt worden sei, so sei es widersprüchlich und unschlüssig, davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. Tatsächlich sei der Anlage K 12 keine Widerrufsbelehrung und auch keine Verlinkung zu einer solchen zu entnehmen, sondern lediglich, dass das Exposé im PDF-Format beigefügt gewesen sei (Bl. 137). Auch ersetze der von der Klägerin behauptete Haken beim Feld des Erhalts der Widerrufsbelehrung vor dem Download des Exposés keine ordnungsgemäße Belehrung, weil das gesetzliche Textformerfordernis nicht gewahrt sei (Bl. 138f.); erforderlich sei, dass die Belehrung abgespeichert oder ausgedruckt werden könne (Bl. 140).

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die K...

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