Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt und Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren.

Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen IV R 44/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die Streitjahre 1999 bis 2003 die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (GewStG) in Anspruch nehmen darf.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die in den Streitjahren 1999 bis 2003 eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Außerdem war sie Gesellschafterin einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), welche nach Angaben der Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Der Beteiligungsgesellschaft wurde die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt.

Im Einzelnen stellten sich die Verhältnisse wie folgt dar: Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 1998 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Vornahme von Grundstücksgeschäften aller Art, insbesondere die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst die A GmbH als Komplementärin ohne eigene Kapitaleinlage sowie Frau B und C als Kommanditisten. C und B legten als Kommanditeinlagen sämtliche Anteile an diversen (Grundstücks-)GbR ein, an denen ausschließlich sie beteiligt waren. C war darüber hinaus zu 50 % an diversen (Grundstücks-)GbR beteiligt. Diese Anteile brachte er ebenfalls als weitere Kommanditeinlage in die Klägerin ein.

Parallel zur Errichtung der Klägerin erfolgte ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1999 die Gründung der Grundstücksgesellschaft D GmbH & Co. KG. Die Eheleute E und F waren zunächst zusammen mit ihrem Sohn S in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer eines Grundstücks gewesen. Im Dezember 1998 wurde die GbR unter Beitritt der C GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Klägerin umgewandelt, E, F und S wurden Kommanditisten. Die Kommanditeinlagen bestanden zum einen in sämtlichen Anteilen an diversen - weiteren - (Grundstücks-)GbR, an denen ausschließlich die Kommanditisten beteiligt waren, und zum anderen aus jeweils 50%igen Anteilen an den X, Q und N GbR.

Mit Wirkung zum 01. Januar 1999 trat die JEP KG der Klägerin und der D KG als weitere persönlich haftende Gesellschafterin und fortan alleinige Geschäftsführerin bei. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der JEP KG war die I GmbH in Norderstedt. Außerdem trat die JEP KG mit Wirkung zum 01. Januar 1999 auch der X, Q und N GbR bei. Dabei leistete sie keine Einlage, sondern erbrachte ihren Gesellschafterbeitrag durch die Übernahme der alleinigen Geschäftsführung. Die GbR wurden unter der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaften QN" (GbR QN) zusammengefasst.

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 beanspruchte die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrages jeweils die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt folgte den Erklärungen und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre jeweils auf 0,00 EUR fest. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung stellte sich das beklagte Finanzamt auf den Standpunkt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne. Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR QN verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 17. Oktober 2002, I R 24/01,BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

Das Finanzamt erließ am 4. Januar 2007 geänderte Bescheide 1999, 2000, 2001 und 2002 sowie am 5. September 2007 einen geänderten Bescheid 2003, die Änderung erfolgte gemäß § 164 Abs. 2 AO. Es wurde in den geänderten Bescheiden lediglich die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich die Klägerin jeweils mit Einspruch. Während des jeweiligen Einspruchsverfahrens wurde der Bescheid 2002 mit Datum vom 20. April 2007, der Bescheid 2003 mit Dat...

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