Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ansparabschreibung des § 7g EStG kann in dem Wirtschaftsjahr zum ersten Mal beansprucht werden, in dem der Vorgang der Betriebseröffnung abgeschlossen ist. Der Vorgang der Betriebseröffnung ist jedoch erst abgeschlossen, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes vorhanden sind.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen IV R 30/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - 1995) gegeben sind.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1995 schlossen sich die Kläger zum Zweck der Planung, der Erschließung und des Betriebs einer Windkraftanlage zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Auf den Gesellschaftsvertrag wird Bezug genommen. Die Kläger leisteten zunächst keine Einlagen. Der Geschäftsführer und Kläger zu C meldete das Gewerbe zum 1. September 1995 an. Die Kläger sind die Ehepartner der Prozessbevollmächtigten: A, B, C.

Am 30. September 1995 schlossen die Kläger in GbR mit D einen Pacht- und Nutzungsvertrag über die Nutzung von Grundflächen zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage. Die Flächen sollten mit dem Beginn der Bauarbeiten zur Verfügung gestellt werden; eine Nutzungsentschädigung war ab der Einspeisung, spätestens jedoch ab dem 2. Monat nach Erteilung der Baugenehmigung zu entrichten. § 9 des Vertrages ("Besondere Vertragsvoraussetzungen") lautet auszugsweise:

1. Die Verpflichtungen des Pächters werden nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) ...

b) die zum Betrieb und zum Bau der Anlagen erforderlichen Genehmigungen erteilt sind,

c) die Einspeisemöglichkeiten in das öffentliche Stromversorgungsnetz gegeben sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag verwiesen. Zum 15. November 1997 meldeten die Kläger das Gewerbe ab und lösten die Gesellschaft auf.

Am 21. September 1994 hatte die Bank für die Interessenten A, B, eine Modellrechnung zur Finanzierung von fünf Windkraftanlagen erstellt.

Am 10. Oktober 1994 hatte die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in einem schriftlichen Gutachten für D, eine positive Standortbeurteilung abgegeben.

Eine am 12. Oktober 1994 von E und D an die Gemeinde ... gerichtete Bauvoranfrage für die Errichtung eines Windparks hatte das Amt ... mit Schreiben vom 21. November 1994 grundsätzlich positiv beantwortet, jedoch darauf hingewiesen, dass zunächst die planerischen Voraussetzungen (Windflächenfindungskarte) geschaffen werden müssten. Die weitere Planung sei abzuwarten.

Mit einem an die Steuerberater A, B gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 1994 hatte die Windkraftanlagen GmbH Angaben über die von einer bestimmten Windkraftanlage benötigten Grundflächen gemacht.

Am 27. Februar 1995 hatten D und E bei einem Stromversorgungsunternehmen schriftlich um Mitteilung gebeten, ob "der von uns in der Gemeinde ... erzeugte Strom von dem Unternehmen abgenommen werde“. Das Unternehmen hatte darauf mit Schreien vom 10. März 1995 geantwortet. Eine nähere Untersuchung der Anschlussmöglichkeiten werde erst vorgenommen, sobald eine positiv beschiedene Bauvoranfrage oder ein genehmigter Bauantrag vorliege.

Für das Streitjahr 1995 erklärten die Kläger unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung von 300.000 DM für die geplante Anschaffung einer Windkraftanlage und nachgewiesenen Aufwendungen von 25 DM einen Verlust von 300.025 DM.

Das Finanzamt berücksichtigte die Ansparabschreibung nicht und stellte den Verlust für 1995 durch Bescheid vom 19. November 1997 mit ./. 25 DM einheitlich und gesondert fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies es durch Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1998 als unbegründet zurück. Im Streitjahr sei noch kein Betrieb anzunehmen. Dafür müssten wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden sein, mindestens aber eine wirtschaftlich bindende Investitionsentscheidung. Die Anpachtung der Betriebsflächen reiche nicht aus. Bei dem beabsichtigten Betrieb einer Windkraftanlage sei von einer Betriebseröffnung erst mit der verbindlichen Bestellung der Windkraftanlage auszugehen.

Mit der am 28. August 1998 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie meinen, ein Betrieb im Sinne des § 7g EStG sei vorhanden gewesen. Die gewerbliche Tätigkeit beginne mit den Vorbereitungshandlungen. Zu diesem Zeitpunkt könne auch Betriebsvermögen gebildet werden. Betriebsvermögen sei auch vorhanden gewesen in Form des Pacht- und Nutzungsvertrags. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der Anmeldung des Gewerbes und dem Abschluss der Pachtverträge sei die ernsthafte Planung einer Windkraftanlage erkennbar geworden. Der Gesellschaftszweck sei mit dem Ziel der Errichtung der Anlage spätestens 1996 oder 1997 auch weiterverfolgt worden.

Mit dem ab 1997 eingeführten § 7g Abs. 7 EStG habe der Gesetzgeber gezeigt, dass Existenzgründer besonders gefö...

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