Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeit als Tanzlehrer und Tanzsporttrainer als unterschiedliche Berufe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tätigkeit eins Tanzlehrers und die eines Tanzsporttrainers (A-Lizenz) stellen unterschiedliche Berufe dar.
  2. Die Aufgabe der Tanzlehrertätigkeit unter Fortführung der Tanzsporttrainertätigkeit ist eine Teilbetriebsaufgabe.
  3. Der betrieblich genutzte Teil eines Gebäudes ist anhand des Verhältnisses der Grundflächen zu schätzen.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 4, § 18 Abs. 3 S. 1, § 16 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufteilung eines Kaufpreises und um das Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl.) ist u. a. Tanzlehrer und betrieb seit längerem und in der ersten Hälfte des Streitjahres (Betriebsaufgabe 30. Juni 1995) eine Tanzschule, in den Räumen ... Außerdem war und ist der Kl. als Tanzsporttrainer tätig.

Der Kl. verkaufte das Grundstück ... für 325.560 DM zum 1. Oktober 1995. Den Kaufpreis ermittelten die Kaufvertragsparteien in einer Anlage zum Kaufvertrag wie folgt:

Größe

in qm

Faktor

DM

DM

Grund und Boden

36.560

475 qm à DM 80

Stockwerke

a) Tanzschule

201

0,7 = 141

70.500

b) Obergeschoss

- Wohnung 1

114

1,3 = 148

74.000

- Wohnung 2

81

1,3 = 105

52.500

c) Dachgeschoss

- Wohnung 3

45

1,1 = 50

25.000

- Wohnung 4

59

1,1 = 65

32.500

- Praxis

33

1,0 = 33

16.500

Kellergeschoss

- diverse Räume zur Privatwohnung

122

0,3 = 36

18.000

289.000

578

325.560

je Faktoreneinheit DM 500

Bereits am 5. Oktober 1994 hatte der Kl. dem Finanzamt (FA) mitgeteilt, dass der als Tanzschule gewerblich genutzte Teil 221 qm der Gesamtnutzungsfläche von 570 qm des Gebäudes betrage. Der übrigen Teil werde mit 129 qm selbst genutzt bzw. mit 220 qm vermietet. An diesen Angaben orientierte sich in der Folge das FA.

Über die Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie den Restbuchwert der Gebäude erzielten die Beteiligten im Vorverfahren Einvernehmen.

Restbuchwert Gebäude (Kl.)

Anschaffungskosten Gebäude 1973: 185.481; davon 1/3 Tanzschule 61.827,-- abzgl. 2,5 % Jahres-AfA 1973 - 1994 (34.002,--) und AfA 1995 (1.158,--) = 26.667,-- x 3 = 8.001,-- DM

Restbuchwert Gebäude (Vater)

Herstellungskosten abzgl. AfA 1957 - 1995 in Höhe von 2 % jährlich = Restbuchwert 24.000,-- DM

Anschaffungskosten Grund und Boden

4.000,-- DM

Für den Veranlagungszeitraum 1995 reichte der Kl. u. a. eine Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1995 ein. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ermittelte der Kl. aus der nunmehr ausschließlich ausgeübten Tanzsporttrainertätigkeit einen Überschuß.

Im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks ermittelte der Kl. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 59.114 DM und beantragte die ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Das FA folgte der vom Kl. vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises nicht und wich mit dem ESt-Bescheid für 1995 vom 15. September 1999 von der Erklärung ab. Die Abweichungen waren den Klägern mit Schreiben vom 5. Mai 1999 im Wesentlichen wie folgt erläutert worden: Das Grundstück sei 1973 für 185.481 DM erworben worden. Es sei zu 1/3 betrieblich genutzt worden und gehöre somit mit diesem Anteil zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Einkünfte seien nicht ermäßigt zu besteuern.

Gegen den Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, welchen sie im Wesentlichen wie folgt begründeten:

Kaufpreisaufteilung

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sei nicht von einem tatsächlichen Nutzungsanteil von 1/3, sondern entsprechend der Anlage zum Kaufvertrag von einem Anteil in Höhe von 70.500 DM des Gebäudewertes für die Tanzschule (24 %) und entsprechend 8.774 DM für Grund und Boden (Anteil 24 % von 36.560 DM) auszugehen.

Teilbetriebsaufgabe

Der Veräußerungsgewinn sei begünstigt, da die spätere Tätigkeit lediglich die freiberufliche Tätigkeit als Tanztrainer betreffe. Die Verbindung zwischen Tanzschule und Trainertätigkeit sei rein zufällig. Das eine habe mit dem anderen nichts zu tun. Die Betriebsaufgabe im Jahr 1995 beziehe sich ausschließlich auf die Aufgabe der Tanzschule. Die Aufzeichnungen für die Tanzschule und die Trainertätigkeit seien im Rahmen einer getrennten Kostenerfassung getrennt erfolgt. Eine Trennung der Buchhaltung sei nicht zwingend erforderlich, da für die Trainertätigkeit keine Betriebsausgaben in dem Sinne angefallen seien. Für die Trainertätigkeit als solche sei keine Verwaltung notwendig, wie sie beispielsweise für den Tanzschulbetrieb von nöten wäre.

Tanzsporttrainer

In keinster Weise werde die Tätigkeit eines Tanztrainers im Rahmen einer Tanzschule ausgeübt. Die Art des Trainings sei in keinster Weise mit der des Tanzlehrers vergleichbar. Der Tanztrainer trainiere Hochleistungssportler auf Landesebene in Einzelfällen. Die Trainertätigkeiten beträfen nur so genannte Könner, die in der Regel im Amateursportbereich, teilweise aber auch im Profispor...

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