Revision eingelegt (BFH I R 38/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft durch den Erwerb von Anteilen an von einem sog. Operator betriebenen Anlagen in den USA - Verlust aus atypisch stiller Gesellschaft - keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch den Erwerb von Anteilen an von einem sog. Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA („Working Interest“) und den gleichzeitigen Eintritt in das mit dem Operator abgeschlossene Operating-Agreement wird eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft begründet, wenn der Steuerpflichtige am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Förderanlagen beteiligt ist und ihm neben Kontroll- und Informationsrechten das Recht zusteht, über die Teilnahme an einzelnen Fördermaßnahmen zu entscheiden.

2. Der Verlust aus der atypisch stillen Gesellschaft ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.

3. Bei einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit einem in den USA ansässigen und im Inland nicht steuerpflichtigen Operator wird eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durch § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; HGB § 230; DBAS USA Art. 23 Abs. 3 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2020; Aktenzeichen I R 38/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Qualifikation von Beteiligungen des Klägers an Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA im Streitjahr 2012.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 20./21. April 2011 von der A-Inc. mit Sitz in C/USA einen Förderanteil von 0,30% an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen des Projektes "E" zum Preis von 21.525 USD. Mit Kaufverträgen vom 20./21. Dezember 2011 und vom 26./27. März 2012 erwarb der Kläger von der A-Inc. jeweils einen Förderanteil von 0,08% an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen des Projektes "F" zum Preis von 22.857,50 USD und 22.969 USD. Die Kaufverträge enthielten u.a. folgende Bestimmungen:

"Nach Fertigstellung des Projekts werden die Assignments erstellt: Die Eintragung des Kaufs im zuständigen County Court House wird nach Beginn der Produktion beantragt. Mit dem Kauf des Anteils fallen damit Eintragungskosten von USD 160,00 an (USD 40,00 pro Assignment).

Die Ausschüttungen erfolgen ca. drei Monate nach Ende eines Kalenderquartals. Der Kauf unterliegt US-amerikanischem Recht. Die Betreuung der Produktionsstätten erfolgt durch den Operator auf der Grundlage des Operating-Agreements, in welches ich durch den Erwerb des Eigentums eintrete und zu jeder Zeit einsehen kann.

Die Verwaltung und Abrechnung des Eigentums, für die eine Gebühr in Höhe von 1% p.a. auf den Kaufpreis an die Verwalterin zu entrichten ist, übernimmt die B-GmbH, Verwaltungsgesellschaft für Erdöl- und Erdgasbeteiligungen in G. Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag geregelt."

Dem Kläger wurden bei Abschluss der Kaufverträge Image- und Projektbroschüren (Verkaufsprospekte) der A-Inc. ausgehändigt, deren Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist. In den Projektbroschüren wurde auf Seite 4 zu dem von der A-Inc. veräußerten Förderanteil Folgendes ausgeführt: "Mit dem Erwerb eines Anteils an diesem Projekt ist der Kunde an den Förderrechten, den Reserven im Boden sowie an der Ausrüstung der o.a. Produktionsanlagen beteiligt und geht damit eine direkte unternehmerische Beteiligung ein mit allen Rechten und Pflichten. (...) Anlageziel ist eine wirtschaftliche Förderung und der Verkauf von Rohstoffen. Zuständig dafür sind Operator, die verantwortlich die Produktionsanlagen konzipieren, auszurüsten und warten, den Rohstoff verkaufen und die monatliche Abrechnung erstellen. (...) Die Operator betreuen die Anlagen auf der Grundlage des "API Modell Form Operating Agreement" neuester Fassung (...). Grundsätzlich behält sich jeder Operator das Recht vor, Bohrpläne zu ändern, Bohrvorhaben und/oder Quellen, falls erforderlich, zu verlagern und/oder auszutauschen."

Zu den Kosten enthielten die Projektbroschüren auf Seite 8 folgende Ausführungen: "Der Beteiligungsbetrag ist als Festpreis zu verstehen. Er beinhaltet die Beteiligung an 6 geplanten Bohrungen sowie deren Komplettierung und Ausrüstung mit z.B. Lagertanks, Separatoren, Pumpen, Leitungssystemen für Elektrizität, Gas etc. Eine Nachschusspflicht für die Erstellung der einzelnen Produktionsanlagen für das gesamte Projekt besteht nicht."

Zur Dauer der Beteiligung wurde auf Seite 11 der Image-Broschüre Folgendes ausgeführt: "Mit dem Kauf von Anteilen wird der Beteiligungspartner zum Mitinhaber von Erdöl- und Erdgas-Produktionsstätten und bleibt dies, solange die jeweiligen Förderanlagen wirtschaftlich betrieben werden. (...) Wenn laufende Betrieb...

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