Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit das Lagefinanzamt von dem für die Festsetzung der Grundwerbersteuer zuständigen Finanzamt zur Feststellung eines Grundstückswertes auf einen bestimmten Stichtag aufgefordert wird, kann es grundsätzlich ohne weiterer Prüfung davon ausgehen, dass die Wertfeststellung für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist.

Die Einverständniserklärung eines Beteiligten zur Entscheidung durch den Berichterstatter kann nur widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich wesentlich geändert hat

 

Normenkette

BewG § 151 Abs. 5, § 138 Abs. 5; FGO § 79a Abs. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.02.2011; Aktenzeichen II S 39/10 (PKH))

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14. August 2008 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 12. Juni 2009.

Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 2008 vereinbarte der Kläger mit Frau A, dass sich Frau A verpflichtet, ihr im Grundbuch des Amtsgerichts ..., an diejenige Person zu verkaufen, die ihr vom Kläger schriftlich benannt würde. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung bot Frau A den vom Kläger zu benennenden Personen den Abschluss des in der Anlage der Urkunde niedergelegten Kaufvertrages an. Zudem bevollmächtigte Frau A den Kläger, bis zur Annahme des Kaufangebotes bestimmte Leistungen an ihrem Grundstück durchzuführen wie z.B. Beseitigung von Strauchwerk, Vermessung des Grundstücks, Bauanträge zu stellen, branchenübliche Vermarktungsaktivitäten vorzunehmen usw..

Weiter wurde vereinbart, dass Frau A das Kaufangebot jederzeit widerrufen konnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag verwiesen.

Am 14. August 2008 schloss der Kläger mit Frau A einen weiteren notariellen Vertrag. In der Vorbemerkung wird Bezug genommen auf die Urkunde vom 3. Juni 2008 und festgehalten, dass der Kläger umfangreiche Projektierungsleistungen erbracht und zur Übernahme der noch zu vermessenden Grundstücke die Käuferparteien X und Y benannt habe. Ebenfalls wurden die Kaufpreise bezeichnet. Die notariellen Kaufverträge mit diesen Verkaufsinteressenten sollten laut Vorbemerkung am 14. August 2008 beurkundet werden. Im Hinblick darauf wurde folgende Vereinbarung getroffen: Frau A verpflichtet sich, an den Kläger für Projektierungsleistungen ein Honorar als Aufwandsentschädigung zu zahlen, welches aus den durch die Kaufinteressenten eingezahlten Beträge auf das Notaranderkonto zu leisten war. Weiter beschlossen Frau A und der Kläger, dass die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen in der Verhandlung vom 3. Juni 2008 aufgehoben würden, allerdings nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kaufverträge mit den Kaufparteien X und Y vollständig abgewickelt worden seien sowie die in diesem Vertrag vereinbarten Erfüllungsleistungen eingetreten seien.

Das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt ... sah in diesen Vorgängen einen durch den Kläger verwirklichten grunderwerbsteuerpflichtigen Sachverhalt. Es forderte daher vom beklagten Finanzamt als Lagefinanzamt zunächst den Bedarfswert nach § 138 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) an, weil die Bedarfsbewertung für die Besteuerung wegen der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG) erforderlich sei. In der Anforderung vom 14. November 2008 legte es den Besteuerungszeitpunkt auf den 3. Juni 2008 fest. Nachdem der Kläger den darauf ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 3. Juni 2008 vom 12. März 2009 mit dem Einspruch angefochten hatte, änderte das Finanzamt den Zeitpunkt des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs auf den 14. August 2008 ab. Es bat daher das Lagefinanzamt, den Bescheid vom 12. März 2009 aufzuheben und forderte es am 25. Mai 2008 auf, den Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG auf den 14. August 2008 festzustellen. Den darauf ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14. August 2008 vom 12. Juni 2009, mit dem ein Grundbesitzwert in Höhe von 118.000,00 EUR festgestellt wird, focht der Kläger mit dem Einspruch an. Der Einspruch wurde vom Lagefinanzamt am 21. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner am 5. August 2009 beim Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2009. Wie schon seinen Einspruch begründet er seine Klage damit, dass er das entsprechende Grundstück nicht erworben habe. Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang liege nicht vor. Er habe die Rechte aus einem Kaufangebot an Dritte nicht abgetreten, er habe lediglich ein Benennungsrecht aus dem notariellen Kaufangebot vom 3. Juni 2008 gehabt, ein Abtretungsrecht habe nicht bestanden. Die Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot würde zur Fo...

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